1. Geltungsbereich
1.1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Veranstaltungsräumen bzw. deren Teilbereichen sowie über gastronomische Leistungen und alle damit zusammenhängenden weiteren Leistungen der BESONDERE ORTE Umweltforum Berlin GmbH (nachfolgend „BESONDERE ORTE“ oder „Vermieter“) an den Kunden (nachfolgend „Veranstalter“ oder „Mieter“).
1.2. Geschäftsbedingungen des Mieters finden nur Anwendung, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
2. Vertragsabschluss, -partner
2.1. Verträge bedürfen der Textform.
2.2. Ist der Mieter nicht der Veranstalter selbst oder wird vom Mieter ein gewerblicher Vermittler oder Organisator eingeschaltet, so verpflichtet sich der Mieter, dem Veranstalter/ Dritten sämtlich Verpflichtungen des Vertrags einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufzuerlegen und für deren Einhaltung durch den Veranstalter/ Dritten Sorge zu tragen.
2.3. BESONDERE ORTE erbringt auf Basis von Einzelaufträgen des Mieters die nachgefragten Leistungen. Jedem Einzelauftrag liegen diese AGB zugrunde, wobei die Vereinbarungen im jeweiligen Einzelauftrag Vorrang vor diesen AGB haben.
2.4. Die konkrete Ausgestaltung (Zeitpunkt, Personenanzahl, Räumlichkeit, Catering etc.) der vom Mieter gewünschten Leistungen werden gesondert beauftragt. BESONDERE ORTE verpflichtet sich in den Einzelaufträgen zur Organisation und Ausgestaltung der Leistungen für den Mieter.
a. Dies umfasst unter anderem die Zurverfügungstellung von Räumlichkeiten oder Teilbereichen in Räumlichkeiten, welche den bestellten Leistungen hinsichtlich der Lage, Ausstattung und Kapazität der Räumlichkeiten oder der Teilbereiche entsprechen.
b. Catering- und sonstige gastronomische Leistungen umfassen je nach Vereinbarung die Bereitstellung von Speisen und Getränke zu bestimmten Anlässen an einem beliebigen Ort, z.B. in Buffetform oder à la Carte ("Cateringleistungen“). Der Mieter wird darauf hingewiesen, dass der Vermieter die Cateringleistungen je nach Vereinbarung in Eigenleistung erbringt oder seinerseits an Dritte in Auftrag gibt.
c. Für die Einsatzfähigkeit von Ausstattung mit besonderem Charakter, wie z.B. eine Orgel, kann BESONDERE ORTE aufgrund der besonderen Empfindlichkeit der vorgenannten Ausstattung nicht einstehen, ist jedoch verpflichtet, sich um deren Einsatzfähigkeit zu bemühen.
2.5. Die Angebote für Einzelaufträge und Zusammenstellungen der Angebote von BESONDERE ORTE sind unverbindlich. Der Mieter gibt mit der Übersendung der unterzeichneten Auftragserteilung schriftlich oder in Textform ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Einzelauftrages ab. Gleiches gilt für Angebote, die online erstellt werden und bei denen die Optionen "Anfrage erhalten" oder "Zahlungspflichtig buchen" gewählt werden. BESONDERE ORTE nimmt das Angebot durch Übersendung eines unterzeichneten Exemplars des Mieters schriftlich oder in Textform an.
2.6. Ändert der Mieter verbindliche Angebote von BESONDERE ORTE ab, gilt dies als Ablehnung des Angebotes von BESONDERE ORTE und als verbindliches, neues Angebot des Mieters.
3. Leistungen und Preise
3.1. Der Mieter ist verpflichtet, die für diese Leistungen vereinbarten Preise zu zahlen.
3.2. Die vereinbarten Preise sind Nettopreise, die sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer verstehen.
3.3. Werden nach Vertragsabschluss, insbesondere beim Auf- und Abbau oder während der Veranstaltung vom Mieter zusätzliche vertraglich nicht vereinbarte Leistungen schriftlich oder mündlich beauftragt, so sind diese Leistungen entsprechend der zum Zeitpunkt der Beauftragung gültigen Preisliste zu vergüten.
3.4. Verändert sich der Preis eines einzelnen Kostenelements nach Vertragsschluss, so sind BERSONDERE ORTE berechtigt, auch den Preis des Endproduktes zu verändern, jedoch nur insoweit als sich die bei dem jeweiligen Vorprodukt eingetretene Preisänderung anteilig auf den Preis des Endproduktes auswirkt.
3.5. BESONDERE ORTE können darüber hinaus Preise nach billigem Ermessen anpassen, wenn die auf diesen Vertrag entfallenden Kosten aufgrund von Umständen steigen oder fallen, die erst nach Vertragsschluss eintreten und nicht sicher und konkret vorhersehbar waren.
a. Eine Preisanpassung kann erfolgen, wenn sich typischerweise nicht oder kaum die von BESONDERE ORTE beeinflussbaren Kostenbestandteile ändern, wie z.B. Beschaffungskosten für Lebensmittel. BESONDERE ORTE darf diese Preiserhöhung nur einmal pro Vertragslaufzeit vornehmen und nur, soweit durch die Preiserhöhung keine Gewinne generiert werden, die über die Deckung der Erhöhung der vorgenannten Kosten hinausgehen. BESONDERE ORTE wird die Preise senken, soweit die Kostenreduzierung nicht vorübergehend ist.
b. Steigerungen dürfen nur in dem Umfang herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch rückläufige Kosten im gleichen Unternehmensbereich erfolgt.
c. Der Mieter ist bei einer Preiserhöhung berechtigt, den Vertrag innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung über die Erhöhung zu kündigen. Das Kündigungsrecht gilt nur für die von der Preiserhöhung betroffene Leistung. Die BESONDEREN ORTE weisen den Kunden im Rahmen der Mitteilung über die Preiserhöhung auf ein etwaiges Kündigungsrecht und die Kündigungsfrist sowie auf die Folgen einer nicht fristgerecht eingegangen Kündigung besonders hin.
4. Rücktritt/ Kündigung der BESONDEREN ORTE
4.1. Die BESONDEREN ORTE sind – unbeschadet weiterer Vereinbarungen – berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag zurückzutreten bzw. das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund zu kündigen, insbesondere wenn:
a. höhere Gewalt oder andere von BESONDERE ORTE nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrags unmöglich machen;
b. Veranstaltungen unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z.B. des Veranstalters oder Zwecks, gebucht werden, bei deren Kenntnis die BESONDEREN ORTE einen Vertrag nicht abgeschlossen hätten;
c. eine schwerwiegende Vertragsverletzung seitens des Mieters vorliegt, insbesondere: die Nichtbeachtung der Geschäftsbedingungen, die Überschreitung des vertraglich vereinbarten Lärmpegels, die deutliche Überschreitung der festgelegten Besucherzahl sowie der ungenehmigte Verkauf von Speisen und Getränken;
d. die BESONDEREN ORTE begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen der BESONDEREN Orte in der Öffentlichkeit gefährden kann (lt. Richtlinien Veranstaltungen BO Kirchen), vgl. Ziffer 12.2;
e. ein Verstoß gegen Ziffern 2.2 oder 12.1 vorliegt, aufgrund dieses Verstoßes erhebliche Belange der BESONDEREN ORTE verletzt sind.
f. der Mieter eine GmbH ist, der geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH verstirbt und der Vermieter deshalb Verletzungen von vertraglichen Pflichten des Mieters befürchten muss. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bleibt den BESONDEREN ORTEN in diesen Fällen vorbehalten.
4.2. Rücktritt/ Kündigung haben schriftlich oder in Textform gegenüber dem Mieter zu erfolgen.
5. Rücktritt des Mieters
5.1. Dem Mieter wird das Recht des Rücktritts vom Vertrag gewährt. Ein solcher Rücktritt hat schriftlich oder in Textform gegenüber den BESONDEREN ORTEN zu erfolgen und ist bis zum 121. Tag vor der Veranstaltung stornokostenfrei möglich.
Danach wird dem Mieter – ggf. neben den Leistungen gemäß Ziffer 5.2 und 5.3 – von Seiten der BESONDEREN ORTE folgende Stornogebühr in Rechnung gestellt:
a. vom 120. bis 90.Tag vor der Veranstaltung:
25 % des im Vertrag unter „Räume“ und „Technik/ Ausstattung“ genannten Betrags bei einer Pauschale, die für „Räume“ und „Technik/ Ausstattung“ anteiligen Beträge,
b. vom 89. bis 60.Tag vor der Veranstaltung:
50 % des im Vertrag unter „Räume“ und „Technik/ Ausstattung“ genannten Betrags bei einer Pauschale, die für „Räume“ und „Technik/ Ausstattung“ anteiligen Beträge,
c. vom 59. bis 30. Tag vor der Veranstaltung:
75 % des im Vertrag unter „Räume“ und „Technik/ Ausstattung“ genannten Betrags bei einer Pauschale, die für „Räume“ und „Technik/ Ausstattung“ anteiligen Beträge.
d. ab dem 29. Tag oder später ist ein Rücktritt ausgeschlossen. Der Mieter bleibt gegenüber der BESONDEREN ORTE zur Leistung verpflichtet.
Dem Mieter ist der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden sei oder wesentlich niedriger als die Pauschale.
5.2. Soweit die BESONDEREN ORTE auf Wunsch des Mieters Leistungen Dritter beauftragt hat, trägt der Mieter im Falle eines durch ihn zu verantwortenden Rücktritts zusätzlich die hieraus entstehenden Kosten. Ziffer 9 bleibt unberührt.
5.3. Zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung bereits erbrachte Agenturleistungen sind BESONDEREN ORTE unabhängig vom Zeitpunkt des Rücktrittes vereinbarungsgemäß zu vergüten. Bei einem Rücktritt ab dem 120. Tag vor der Veranstaltung beträgt die Vergütung der Agenturleistungen jedoch mindestens 50% der vereinbarten Vergütung.
Dem Mieter ist jedoch der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden sei oder wesentlich niedriger als die Pauschale.
5.4. Im Übrigen gelten für das Rücktrittsrecht des Mieters die gesetzlichen Regelungen.
6. Technische Einrichtungen und Anschlüsse
6.1. Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Mieters unter Nutzung des Stromnetzes der BESONDEREN ORTE bedarf dessen vorheriger Zustimmung in Schrift- oder Textform. Diese Anlagen haben den allgemeinen und besonderen Anforderungen der örtlichen Aufsichtsbehörde und dem gegenwärtigen Standard technischer Anlagen zu entsprechen. Für die mitgebrachten Anlagen und deren Auswirkungen auf Gebäude und Personen ist ausschließlich der Mieter verantwortlich und haftbar. Eine Überlastung des Stromnetzes durch die Benutzung technischer (zusätzlicher) Einrichtungen muss ausgeschlossen sein. Die BESONDERE ORTE übernehmen insoweit keine Haftung. Die durch die Verwendung der eigenen elektrischen Anlagen entstehenden Stromkosten werden die BESONDERE ORTE pauschal erfassen und berechnen.
6.2. Die von BESONDERE ORTE zur Verfügung gestellten technischen Geräte und Anlagen dürfen nur vom Personal der BESONDEREN ORTE oder vom Personal des Mieters nach Einweisung durch die BESONDEREN ORTE bedient werden.
6.3. Störungen an von BESONDERE ORTE zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen sind dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Sie werden nach Möglichkeit sofort beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit die BESONDEREN ORTE diese Störungen nicht zu vertreten haben.
7. Leistungen Dritter
Soweit die BESONDEREN ORTE für den Mieter auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschaffen, handeln sie im Namen, in Vollmacht und für Rechnung des Mieters. Der Mieter haftet für die pflegliche Behandlung und ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt die BESONDEREN ORTE von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei.
8. Änderung der Teilnehmerzahl und Stornierung von Leistungen
8.1. Die Teilnehmerzahl wird ab dem 29. Tag vor Veranstaltung verbindlich, ist aber mit den Folgen der Ziffer 8.4. bis 8.6. stornierbar. Unbeschadet der Ziffer 8.4. muss eine Änderung der Teilnehmerzahl spätestens acht Werktage vor dem Tag der Veranstaltung dem Vermieter schriftlich oder per E-Mail mitgeteilt werden; eine Erhöhung der Teilnehmerzahl bedarf der Zustimmung des Vermieters. Montag bis Samstag sowie gesetzliche Feiertage sind Werktage.
8.2. Der Vermieter kann seine Zustimmung von einer angemessenen Preisänderung abhängig machen, sofern dies dem Mieter nicht unzumutbar ist.
8.3. Die Cateringleistungen im Vertrag werden zu Beginn des 29. Tages vor dem Beginn der Veranstaltung verbindlich.
8.4. Storniert der Mieter
a. vom Beginn des 29. Tages bis zum Ende des 8. Werktages vor dem Beginn der Veranstaltung Cateringleistungen durch Verringerung der Personenzahl um mehr als 20% oder durch Verringerung des sonstigen Cateringumfangs um mehr als 20%, oder
b. ab Beginn des 7. Werktages vor dem Beginn der Veranstaltung oder später beauftragte Cateringleistungen,
hat der Mieter eine Stornogebühr zu entrichten.
8.5. Wird für die Cateringleistungen ein fester Betrag (z.B. pro Teilnehmer) vereinbart, beträgt die Stornogebühr für den Fall 8.4 a) 30% der Differenz zwischen dem tatsächlich zu entrichtenden Zahlbetrag (netto) für Cateringleistungen und dem im Vertrag unter „Catering“ vereinbarten Zahlbetrages (netto). Die Stornogebühr beträgt für den Fall 8.4 b) 100 % des im Vertrag unter „Catering“ vereinbarten Zahlbetrages (netto).
8.6. Für Cateringleistungen, die nach individuellem Verzehr der Teilnehmer vor Ort abgerechnet werden, wird bei Nichterreichen des Mindestverzehrs in Höhe von € 8,00 pro Person ein Betrag in Höhe dieses Mindestverzehrs für die zuletzt vereinbarte Teilnehmerzahl berechnet. Der Mindestverzehr ist von jedem Teilnehmer einzeln zu erreichen, d.h. übersteigt der Verbrauch eines Teilnehmers den Mindestverzehr, so kann der übersteigende Betrag nicht auf den Mindestverzehr eines anderen Teilnehmers angerechnet werden.
8.7. Dem Mieter ist jedoch sowohl bei den Stornogebühren als auch der Berechnung des Mindestverzehrs der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden sei oder wesentlich niedriger als die Pauschale.
8.8. Die Stornogebühr ist unabhängig davon zu entrichten, ob die Cateringleistungen durch Eigenleistung des Vermieters oder durch Leistungen Dritter erbracht werden.
9. Verantwortlichkeiten des Mieters
9.1. Werden für die Durchführung einer Veranstaltung in den Räumlichkeiten oder in Teilbereichen von Räumlichkeiten der BESONDEREN ORTE besondere Prüfungen, Abnahmen, Genehmigungen oder Erlaubnisse benötigt, so ist für deren rechtzeitige Beantragung oder Durchführung, sowie für die Übernahme von Kosten und Gebühren, ausschließlich der Mieter selbst verantwortlich, soweit diese nicht mit der Beschaffenheit der Räume im Zusammenhang stehen. Die Einholung öffentlich-rechtlicher Genehmigung und die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Auflagen und aller sonstigen Normen und Vorschriften obliegen dem Mieter.
9.2. Der Mieter unterliegt während der Veranstaltung im gesamten Objekt dem Hausrecht der BESONDEREN ORTE. Den Anordnungen der BESONDEREN ORTE bzw. seiner Vertreter oder Mitarbeiter ist Folge zu leisten.
9.3. Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den feuerpolizeilichen Anforderungen zu entsprechen. Dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen, sind die BESONDEREN ORTE berechtigt. Wegen möglicher Beschädigungen sind das Aufstellen und Anbringen von Dekorationsmaterial und sonstigen Gegenständen vorher mit den BESONDEREN ORTEN abzustimmen.
9.4. Fluchtwege und Notausgänge müssen unverstellt und jederzeit frei zugänglich bleiben.
9.5. Für die Eignung der genutzten Räume, Teilbereiche von Räumen und Anlagen für den Zweck der Veranstaltung übernehmen die BESONDEREN ORTE keine Gewährleistung. Nachträgliche Beanstandungen hierzu erkennen die BESONDEREN ORTE nicht an.
9.6. Der Mieter verpflichtet sich zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung zur Abdeckung eventueller Sachschäden, z.B. Schäden an den Räumlichkeiten – einschließlich Glasschäden, Spannungsschäden an EDV-Technik und den gemieteten Einrichtungsgegenständen sowie möglicher Personenschäden.
9.7. Der Mieter ist auf Anforderung von BESONDERE ORTE zur Vorlage eines Nachweises über einen entsprechenden Versicherungsschutz verpflichtet. Kommt der Mieter seiner Pflicht nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Aufforderung nach, kann BESONDERE ORTE die Überlassung der Räume verweigern oder vom Mietvertrag zurücktreten.
10. Haftung der BESONDEREN ORTE und des Mieters
10.1. Die Haftung der BESONDEREN ORTE ist auf die Verletzung vertragswesentlichen Pflichten beschränkt. Dies sind die Überlassung des Mietobjektes zum vertragsgemäßen Gebrauch, der Zugang zum Mietobjekt und die Beachtung der Verkehrssicherungspflichten, soweit diese das Gebäude und Gebäudesysteme betreffen und nicht vom Mieter übernommen wurden.
10.2. Die verschuldensunabhängige Haftung der BESONDEREN Orte bei anfänglichen Mängeln ist ausgeschlossen. Der Vermieter haftet insoweit nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
10.3. Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten nicht, soweit es sich um Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit handelt.
10.4. Die BESONDEREN ORTE haften nicht für die Verhinderung der Gebrauchsüberlassung durch Ursachen und unabwendbare Ereignisse, die sie nicht zu vertreten haben (z. B. Stromausfall, Feuer, Wasser, Brand, Streik etc.).
10.5. Der Mieter haftet für sämtliche Schäden, einschließlich Schäden an der überlassenen Ausstattung und technischen Ausrüstung sowie Gebäude- und Glasschäden, die während der Zeit ihrer Überlassung von ihm, seinem Personal, Veranstaltungsbesuchern oder von sonstigen Dritten, die sich mit Wissen, Duldung oder Veranlassung des Mieters im oder an den vermieteten Räumlichkeiten und Teilbereichen von Räumlichkeiten aufhalten, schuldhaft verursacht werden.
10.6. BESONDERE ORTE behält sich vor, vom Mieter zum Zeitpunkt der Übergabe von Schlüsseln, Zugangskarten oder -chips („Zugangsmedium“) zu den Räumlichkeiten oder Teilbereichen von Räumlichkeiten eine Kaution in Höhe von EUR 50,- an BESONDERE ORTE zu fordern. Die Kaution wird nach dem Ende der Überlassungszeit vorbehaltlich Ziffer 10.7 an den Mieter ausgezahlt.
10.7. Der Mieter ist bei Verlust eines Zugangsmediums verpflichtet, an BESONDERE ORTE einen Betrag von EUR 50,- zu zahlen. Außerdem sind BESONDERE ORTE berechtigt, auf Kosten Mieters neue Schlösser und Sicherungsanlagen einbauen zu lassen. Der Mieter kann nachweisen, dass den BESONDEREN ORTEN ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist.
10.8. Der Mieter ist verpflichtet, die BESONDEREN ORTE unverzüglich auf die Möglichkeit der Entstehung eines Schadens hinzuweisen sowie bereits entstandene Schäden anzuzeigen.
11. Zustand der Veranstaltungsräume, Verkehrssicherungspflicht
11.1. Sämtliche Feuermelder, Hydranten, Rauchklappen, elektrische Verteilungs- und Schaltkabel, Fernsprechverteiler, Zu- und Abluftöffnungen sowie Fluchtwege müssen unbedingt frei und unverstellt bleiben.
11.2. Alle allgemeinen technischen und behördlichen Vorschriften, insbesondere die der Bauaufsichtsbehörde und Feuerwehr, sind zu beachten.
11.3. Der Mieter übernimmt für die gesamte Nutzungsdauer der überlassenen Räume und Teilbereiche von Räumen die Verkehrssicherungspflicht. Er hat während der Nutzungsdauer für einen verkehrssicheren Zustand der überlassenen Räume und Teilbereiche von Räumen zu sorgen.
11.4. Einbauten, Umbauten oder Veränderungen der vorhandenen Einrichtung durch den Mieter sind nicht gestattet.
11.5. Vertreter und Mitarbeiter der BESONDEREN ORTE müssen jederzeit Zutritt zu allen Räumen und Teilbereiche von Räumen haben. Die von BESONDERE ORTE beauftragten Dienstkräfte üben gegenüber dem Mieter und neben dem Mieter gegenüber den Besuchern das Hausrecht aus. Das Hausrecht des Mieters gegenüber den Besuchern nach dem Versammlungsgesetz bleibt unberührt.
11.6. Schäden, die aus der Nichtbeachtung geltender gesetzlicher Vorschriften entstehen, trägt der Mieter.
12. Nutzungsbestimmungen
12.1. Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Räume und Teilbereichen von Räumen durch den Mieter sowie die Einladung zu Verkaufs- oder ähnlichen Veranstaltungen bedürfen der vorherigen Zustimmung der BESONDEREN ORTE schriftlich oder in Textform.
12.2. Bei der Nutzung der Kirchenräume ist dem besonderen Charakter dieser Räume Rechnung zu tragen. Alle Dekorationen und sonstigen Veränderungen innerhalb dieser Veranstaltungsräume sind ausdrücklich nur nach vorheriger Absprache mit den BESONDEREN ORTEN gestattet. Die Räume dürfen nicht für einen Zweck verwendet werden, der der Widmung zuwiderläuft. Die Nutzung darf nicht der christlichen Tradition und Verkündigung widersprechen oder für Alternativangebote wie weltliche lebensbegleitende Feiern erfolgen.
12.3. Rauchen in den Veranstaltungsräumen ist verboten.
12.4. Die Putzbalkone der Umweltforum Auferstehungskirche dürfen aus Sicherheitsgründen nicht betreten werden.
12.5. Tiere dürfen, mit Ausnahme von Blindenhunden, nicht zu Veranstaltungen mitgenommen werden.
12.6. Der Mieter verpflichtet sich, das Veranstaltungsende aus Lärmschutzgründen auf spätestens 22.00 Uhr festzulegen. Im Übrigen sind die Regelungen der Lärmschutzverordnung auch vor 22.00 Uhreinzuhalten. Eine über 22.00 Uhr hinausgehende Nutzung der Veranstaltungsräume bedarf einer separaten Vereinbarung schriftlich oder in Textform. Die dafür ggf. erforderlichen Sondergenehmigungen sind durch den Mieter rechtzeitig einzuholen. Die entsprechenden Kosten trägt der Mieter. Für durch die Nichtbeachtung der Lärmschutzverordnung oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Ordnungsvorschriften entstehende Rechtsansprüche Dritter haftet der Mieter. Er stellt die BESONDEREN ORTE von allen Ansprüchen Dritter aus der Verletzung von öffentlich-rechtlichen Ordnungsvorschriften zum Lärmschutz frei.
12.7. Die auf den Fußboden aufgebrachten Lasten dürfen 5 kN/m² (Umweltforum), 3,5 - 5 kN/m² (Tagungswerk), 3.5 - 5 kN/m² (Französische Friedrichstadtkirche) bzw. 3,5 kN/m² (Neue Mälzerei) nicht überschreiten. Eventuelle Schäden aus der Nichtbeachtung dieser Bestimmung hat der Mieter zu tragen.
12.8. Der Verkauf von eigenen Speisen und Getränken durch den Mieter ist nicht gestattet, wenn nicht ausdrücklich etwas anders vereinbart ist.
12.9. Kartenreservierung, Vorverkauf und Abendkasse werden, wenn nicht ausdrücklich etwas anders vereinbart ist, durch den Mieter realisiert.
12.10. Dem Mieter ist bekannt, dass zeitgleich mit seiner Veranstaltung auch noch andere Veranstaltungen in der gemieteten Location stattfinden können. Teilflächen der Locations wie Aufzüge, Treppenhäuser, Foyers und sanitäre Anlagen werden ggf. von Veranstaltungsgästen anderer Veranstaltungen oder Mietern mitgenutzt.
13. Ende des Vertragsverhältnisses/ Rückgabe der Räumlichkeiten
13.1. Die mitgebrachten Ausstellungs- oder sonstigen Gegenstände sind innerhalb der vereinbarten Mietzeit zu entfernen. Unterlässt der Mieter das, dürfen die BESONDEREN ORTE die Entfernung und Lagerung zu Lasten und auf Kosten des Mieters vornehmen.
Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, können die BESONDEREN ORTE für die Dauer des Verbleibs Nutzungsentschädigung in Höhe der Kosten für Raummiete (Tagessatz) berechnen. Dem Mieter ist gestattet, einen niedrigeren Schaden den BESONDEREN ORTEN nachzuweisen.
13.2. Sämtliche genutzten Räume und Teilbereiche von Räumen sind zum Ende des Vertragsverhältnisses ordnungsgemäß herzurichten und besenrein (d.h. sämtliche Informations-, Dekorations- und Arbeitsmaterialien entfernen und bei der Veranstaltung entstandener Abfall nach Möglichkeit trennen und in die dafür vorgesehenen Müllbehälter entsorgen) zu hinterlassen. Die Endreinigung sowie Müllentsorgung geschieht durch den Vermieter und ist im Mietpreis enthalten. Der Mieter verpflichtet sich, Glas, Papier und gewöhnlichen Hausmüll in die dafür vorgesehenen Müllbehälter zu entsorgen. Darüber hinaus anfallender Müll, der entweder das Fassungsvermögen der Müllbehälter übersteigt und/ oder liegengelassen wird, wird kostenpflichtig entsorgt mit EUR 65,- je Mitarbeiterstunde und EUR 60,- je zusätzlicher Container.
13.3. Wird die Leistungszeit überschritten, so sind die BESONDEREN ORTE berechtigt, je angefangene Stunde eine Nutzungsentschädigung von 10% des vereinbarten Preises für die Raummiete (Tagessatz) mindestens jedoch EUR 150,- zu berechnen. Wird durch eine Überschreitung der Leistungszeit eine darauffolgende Veranstaltung beeinträchtigt, ist der Mieter zum Schadensersatz verpflichtet.
14. Werbung
14.1. Werbevorrichtungen, Schilder, Transparente etc. dürfen innerhalb und außerhalb der Locations nur nach vorheriger ausdrücklicher Zustimmung durch die BESONDEREN ORTE an vereinbarten Stellen angebracht werden. Sie sind innerhalb des vereinbarten Mietzeitraums wieder zu entfernen.
14.2. Das Benageln und Bekleben von Wänden sowie das Anbringen von Transparenten ist nicht gestattet.
14.3. Die BESONDEREN ORTE dürfen die Veranstaltung durch ihren Hausfotografen dokumentieren und die entsprechenden Fotos zu hauseigenen Zwecken (Imagebroschüre, Bilder auf Homepage, Social Media, Mailings etc.) verwenden.
15. Gestattung der Mitnutzung des WLANs
15.1. Die BESONDEREN ORTE gestatten dem Mieter und seinen Gästen (nachfolgend Nutzer genannt) für die Dauer der Veranstaltung in einer Location der BESONDEREN ORTE die Mitnutzung des WLAN-Zugangs und des Internets. Die Mitbenutzung ist eine Serviceleistung der BESONDEREN ORTE und ist jederzeit widerruflich. Nutzer haben nicht das Recht, Dritten die Nutzung des WLANs zu gestatten. Die BESONDEREN ORTE übernehmen keine Gewähr für die tatsächliche Verfügbarkeit, Geeignetheit oder Zuverlässigkeit des Internetzuganges für irgendeinen Zweck. Sie sind jederzeit berechtigt, den Betrieb des WLANs ganz, teilweise oder zeitweise einzustellen, weitere Mitnutzer zuzulassen und den Zugang der Nutzer ganz, teilweise oder zeitweise zu beschränken oder auszuschließen. Die BESONDEREN ORTE behalten sich insbesondere vor, nach eigenem Ermessen und jederzeit den Zugang auf bestimmte Seiten oder Dienste über das WLAN zu sperren (z.B. gewaltverherrlichende, pornographische oder kostenpflichtige Seiten).
15.2. Das WLAN ermöglicht nur den Zugang zum Internet, Virenschutz und Firewall stehen nicht zur Verfügung. Der unter Nutzung des WLANs hergestellte Datenverkehr erfolgt unverschlüsselt. Die Daten können daher möglicherweise von Dritten eingesehen werden. Die Nutzung des WLANs erfolgt auf eigene Gefahr und auf eigenes Risiko des Nutzers. Für Schäden am Endgerät des Nutzers, die durch die Nutzung des Internetzuganges entstehen, übernehmen die BESONDEREN ORTE keine Haftung, es sei denn die Schäden werden von den BESONDEREN ORTEN vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.
15.3. Für die über das WLAN übermittelten Daten, die darüber in Anspruch genommenen kostenpflichtigen Dienstleistungen und getätigten Rechtsgeschäfte ist der Nutzer selbst verantwortlich. Er ist verpflichtet, bei Nutzung des WLANs das geltende Recht einzuhalten. Er wird insbesondere das WLAN nicht zum Abruf oder zur Verbreitung von sitten- oder rechtswidrigen Inhalten nutzen, keine urheberrechtlich geschützten Güter widerrechtlich vervielfältigen, verbreiten oder zugänglich machen, die geltenden Jugendschutzvorschriften beachten, keine belästigenden, verleumderischen oder bedrohenden Inhalte versenden oder verbreiten, das WLAN nicht zur Versendung von Massen-Nachrichten (Spam) und / oder anderen Formen unzulässiger Werbung nutzen. Der Nutzer stellt die BESONDEREN ORTE von sämtlichen Schäden und Ansprüchen Dritter frei, die auf einer rechtswidrigen Verwendung des WLANs durch den Nutzer und / oder auf einem Verstoß gegen vorliegender Vereinbarung beruhen.
16. Hinweis zum Datenschutz
16.1. Der Datenschutz richtet sich nach den Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des Telemediengesetzes (TMG).
16.2. Insbesondere im Rahmen der Nutzung der Website (z.B. des Kontaktformulars) und Vertragsabwicklung kann es zur Erhebung, Speicherung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten des Mieters kommen. Die Daten werden von den BESONDEREN ORTEN nur zu der bestimmungsgemäßen Ausführung des jeweiligen Vertrags bzw. Auftrags erhoben, im erforderlichen Umfang an das Dritte, z.B. Caterer, weitergeleitet und/ oder verarbeitet. Die Daten werden nicht ohne Vorliegen einer ausdrücklichen, vorherigen Einwilligung an sonstige Dritte weitergegeben.
16.3. Es gelten die ausführlichen Datenschutzbestimmungen der BESONDERE ORTE Umweltforum Berlin GmbH, die über die Website abrufbar sind.
17. Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
Der Vermieter erklärt sich im Vorhinein nicht bereit zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor Verbraucherschlichtungsstellen im Sinne von § 36 Abs. 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG).
Davon unberührt ist die Möglichkeit der Streitbeilegung durch eine Verbraucherschlichtungsstelle im Rahmen einer konkreten Streitigkeit bei Zustimmung beider Vertragsparteien (§ 37 VSBG).
18. Online-Streitbeilegung
Zur Erfüllung der Informationspflicht aus der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und Rats weisen wir Sie auf den Link zur Homepage der Stelle für die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten der Europäischen Kommission hin, die unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ abrufbar ist.
19. Schlussbestimmungen
19.1. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags, der Antragsannahme oder dieser Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen bedürfen der Schrift- oder Textform erfolgen. Dies gilt auch für die Änderung des Formerfordernisses selbst.
19.2. Erfüllungs- und Zahlungsort ist Berlin.
19.3. Es gilt deutsches Recht.
19.4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen unwirksam oder nichtig sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.
19.5. Die deutsche Version der AGB ist die rechtlich verbindliche.
Stand: Januar 2024, BESONDERE ORTE Umweltforum Berlin GmbH, Pufendorfstr. 11, 10249 Berlin